Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Geld vom Arbeitgeber – aber nicht in jedem Fall
Seit Januar 2022 müssen Arbeitgeber im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu jedem Vorsorgevertrag zahlen. Bei der Umsetzung kommt es jedoch zu Problemen – sie liegen im Detail.
Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Geld vom Arbeitgeber – aber nicht in jedem Fall
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Einzahler in eine Unterstützungskasse gehen leer aus
Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Form einer Entgeltumwandlung eine Betriebsrente ansparen, gemäß dem BRSG einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent. Dabei ist erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Zahlung des Zuschusses Sozialabgaben spart. Seit Januar 2022 gilt diese Regelung auch für ältere Verträge.
Allerdings: Laut Gesetz muss der Arbeitgeberzuschuss nur dann gezahlt werden, wenn die sogenannten „versicherungsförmigen Durchführungswege“ für eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) gewählt wurden. Bei ihnen handelt es sich um eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse.
Wird die Betriebsrente jedoch in Form einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse angespart, sieht der Gesetzgeber keinen Arbeitgeberzuschuss vor – die betroffenen Mitarbeitenden müssen dann auf die 15 Prozent vom Arbeitgeber verzichten.
Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß dem BRSG einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent
Dissens im öffentlichen Dienst
Zahlreiche Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben bisher ebenfalls keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Der Grund: Viele Arbeitgeber beharren auf dem Standpunkt, dass für sie bestehende Tarifverträge gelten, in denen der Zuschuss nicht vorgesehen ist.
Tatsächlich ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in Tarifverträgen der neue Arbeitgeberschuss nicht verpflichtend sein muss. Allerdings ist unklar, ob das auch auf Tarifverträge zutrifft, die vor dem Jahr 2019 abgeschlossen wurden. Grundsätzlich müssen die Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 auch für diese Verträge den Zuschuss zahlen.
Die Gewerkschaft Verdi zum Beispiel vertritt die Ansicht, dass bei diesen älteren bAV-Verträgen der neue Zuschuss ebenfalls gezahlt werden muss. Die Gewerkschaftler argumentieren, dass bei den alten Tarifverträgen kein fester Wille bestanden haben kann, den Zuschuss nicht zu zahlen, da es die Regelung zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses ja noch gar nicht gab.
So wie es aussieht, wird diese Streitfrage von den Arbeitsgerichten entschieden. Anders sieht es für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Bund aus: Sie erhalten den neuen Arbeitgeberzuschuss trotz eines bestehenden Tarifvertrags – er wird übertariflich gewährt.
Es ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass in Tarifverträgen der neue Arbeitgeberschuss nicht verpflichtend sein muss
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Beratungsmöglichkeit für dbb-Mitglieder
Vor diesem Hintergrund ist eine auf Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes zugeschnittene Vorsorgeberatung hilfreich. Wer Mitglied im dbb Vorsorgewerk ist, kann hierfür auf die besonders ausgebildeten Finanzberaterinnen und Finanzberater des Finanzdienstleisters Swiss Life Select zurückgreifen.
Das Vorsorgewerk arbeitet seit 2019 mit Swiss Life Select zusammen. Die Berater stehen für alle Fragen rund um das Thema Vermögensbildung und Altersvorsorge zur Verfügung und informieren zusätzlich über besondere Tarifvergünstigungen, die Mitgliedern einer dbb Fachgewerkschaft vorbehalten sind. Die Termine mit den Swiss Life Select-Beratern erfolgen auf Wunsch telefonisch, per Video-Chat oder persönlich vor Ort.