Mietwohnung nach Auszug reinigen: Was ist dabei zu beachen?

von Sabina Karlev
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Streitsituationen kommen häufig zwischen Metern und Vermietern in Bezug auf die angemessene Übergabe der Mietwohnung nach dem Auszug zustande. Manchmal ist es gleichzeitig den beiden Parteien nicht klar, was sich hinter der juristischen Terminologie verbirgt. Wir klären, inwieweit Mieterinnen und Mieter die Mietwohnung nach Auszug reinigen, streichen oder optimieren müssen.

Stressfreie Übergabe der Mietwohnung nach Auszug

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Wie muss eine Wohnung beim Auszug hinterlassen werden?

Die häufigste Formulierung, die im Mietverträgen vorkommt, betrifft den vertragsgemäßen bzw. ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung nach dem Auszug. Das bedeutet allerdings nicht, dass Mieterinnen und Mieter Schönheitsreparaturen und sonstige Arbeiten unternehmen müssen. Nach Vorstellung des Deutschen Mieterbundes bedeutet der häufig vorkommende Terminus „besenrein“, dass Mieter standardmäßige Putzarbeiten durchführen und grobe Verschmutzungen entfernen.

Die Wohnung wird in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen

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Dazu zählen:

  • Reinigung des Bodens
  • Staubsaugen des Teppichbodens
  • Küche und Kühlschrank von gammelnden Lebensmitteln und Resten befreien
  • Fettablagerungen, Herd und Backofen reinigen
  • Müll, sonstige Sachen und Gegenstände in der Wohnung und Nebenräumen nicht zurücklassen
  • Entfernung von Klebebildern und -resten von Möbeln, Fenstern oder Wänden
  • Putzen von Kalkablagerungen in Küche und Bad
  • Entfernung von Spinnweben

Bei Auszug streichen – bin ich verpflichtet?

Häufig werden Mietwohnungen weiß gestrichen angemietet. Falls Sie selber nach dem Einzug streichen oder mit Tapeten dekorieren, müssen Sie die Wohnung nach dem Auszug wieder weiß oder in einer neutralen hellen Farbe gestrichen übergeben. Diese Klausel ist meistens ganz explizit im Mietvertrag dargelegt.

Dekorationen sollen Sie entfernen

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Frisches Streichen kommt dann nur noch infrage, wenn die Wohnung nur im frisch renovierten Zustand übernommen wurde. Die weißen Wände sind relevant auch in Bezug auf die Nikotin bedingte Vergilbungen der Wandfarbe. Auch Raucher müssen nur im Extremfällen einer Renovierungspflicht nachkommen. Es handelt sich dabei von Schaden, die nicht durch ein einfaches Anstreichen beseitigt werden können. Rauchen gehört laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Nikotinablagerungen auf den Wänden und Vergilbungen auf Tapeten führen oft zu Streit

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Kann ein generelles Rauchverbot in der Mietwohnung wirksam vereinbart werden?

Ob ein generelles Rauchverbot für die Wohnung zulässig wäre, ist nicht ganz klar. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist eine gravierende Einschränkung des Wohnungsgebrauchs unzulässig und überdies nicht kontrollierbar.

Der Vermieter kann nicht kontrollieren, ob Sie rauchen

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Existiert solche Klausel im Mietvertrag, darf sie unwirksam sein.

Was darf der Vermieter bei Auszug verlangen?

Die Mieter übernehmen keine Verantwortung für die Instandhaltung der Wohnung.

Reparaturen in den folgenden Bereichen können nicht zur Aufgabe des Mieters werden, falls er keine groben Schäden verursacht hat:

  • Parkettarbeiten wie Abschleifen und Versiegeln
  • Mauerwerk
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Verschluss von Dübellöchern, die nicht vereinbart worden sind.

Auch Schönheitsreparaturen in Hinblick auf Gebrauchsspuren an Oberflächen oder Wänden können nicht einfach so auf den Mieter übertragen werden. Diese Eventualitäten werden oftmals in Form einer klar definierten Klausel im Mietvertrag vereinbart. Dabei entscheidend ist auch die Tatsache, ob die Wohnung vor dem Einzug in einem renovierten Zustand war. Prinzipiell sind Mieter nicht zum Streichen verpflichtet, es sei denn, sie selber haben nach dem Einzug die frisch gestrichenen Weißwände in Knallgrün gefärbt. Bzgl. der Farbwahl gilt, dass die Wände in leichte, neutrale Farben bei dem Auszug sind, wenn von Mietern selber früher dekoriert.

Grundreinigung ist vom Vermieter nicht zu verlangen

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Leichte Abnutzungsspuren sind zulässig und auch wenn in dem Mietvertrag starre Fristen für Renovierungsarbeiten, wie. z.B. „alle drei Jahre“ usw., vorkommen, gilt es, dass solche Arbeiten nur bei Bedarf erfolgen müssen.

Die Renovierungsarbeiten erfolgen nur bei Bedarf

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Als Richtwert gelten die folgenden Intervalle, die allerdings auch als explizite Klausel im Mietvertrag keine Verpflichtung darlegen:

  • Streichen der Küche und des Badezimmers alle drei Jahre
  • Anstrich der Wohnräume alle fünf Jahre
  • Anstrich der Schlafzimmer alle fünf Jahre
  • Streichen der angrenzenden Räume alle sieben Jahre

Besenreine Übergabe der Wohnung: Was müssen Mieterinnen und Mieter reinigen?

Der Vermieter darf keine Grundreinigung der Mietwohnung nach dem Auszug, auf Hochglanz polierte Oberflächen, oder Putzen der Fenster verlangen. In dem Begriff  „besenrein“ ist prinzipiell die Entfernung vom groben Schmutz mit ein behalten. Die Beseitigung vom Schimmel z.B. gehört zu der Instandhaltung der Wohnung und ist deswegen Pflicht der Eigentümer.

Besenrein bedeutet nicht poliert

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Der Vermieter kann allerdings mit dem Mieter vereinbaren, dass er die Kosten für Kleinreparaturen mitzählt.

Einige Kleinreparaturen können von Mietern und Vermietern mitgetragen werden

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Das können Kosten für die folgenden Gegenstände sein:

  • Lichtschalter,
  • Rollladengurte,
  • Koch- und Heizungseinrichtungen,
  • Tür- oder Fensterverschlüsse,
  • Wasserhähne.

In der Praxis sind auch bestimmte Grenzen für solche Kosten anerkannt, die allerdings eine Höhe von maximal 8 Prozent der Jahresmiete nicht überschreiten dürfen.

Quellen:

Mieterbund

NTV

 

Sabina Karlev

Sabina Karlev ist dreisprachige Autorin und Journalistin und studierte Medienwissenschaft und Kunstgeschichte an der Universität zu Köln. Als Kommunikationsspezialistin hat sie für kulturelle und wissenschaftliche Institutionen gearbeitet, u. A. für die Max-Planck-Gesellschaft.